Krankheit

Wenn Freiwillige krank sind und nicht arbeiten können, müssen sie sofort die Einsatzstelle anrufen. Wenn die Krankheit länger als 3 Tage dauert, müssen die Freiwilligen auch den Träger anrufen. Außerdem brauchen sie spätestens am 3. Tag eine Bescheinigung vom Arzt. Die Bescheinigung heißt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. An Bildungstagen brauchen Freiwillige diese Bescheinigung schon am ersten Tag. Die Bescheinigung müssen Freiwillige der Einsatzstelle oder dem Träger gleich geben oder zuschicken.
Während der Krankheit bekommen Freiwillige weiterhin das Taschengeld. Wenn Freiwillige aber länger als 6 Wochen krank sind, bekommen sie Geld direkt von der Krankenversicherung. Wieviel Geld das ist, bestimmen gesetzliche Regelungen, die im Sozialgesetzbuch Paragraf § 44 SGB V stehen. Bitte hier nachlesen:
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
Das gilt auch, wenn Freiwillige erst weniger als 4 Wochen ihren Freiwilligendienst machen. In der Fachsprache heißt das: Die vierwöchige Ausschlussfrist gilt für Freiwillige nicht.

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