Steuern

Für das Taschengeld müssen Freiwillige keine Steuern bezahlen. Die Regel dafür steht hier: Einkommensteuergesetz Paragraf § 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit Paragraf § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d.
www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
Wenn Einsatzstellen Unterkunft oder Verpflegung für die Freiwilligen bezahlen, müssen die Einsatzstellen das beim Finanzamt melden. Unterkunft und Verpflegung heißen »Sachbezüge«. Wenn Freiwillige statt der Unterkunft und Verpflegung Geld bekommen, heißt das Geld »Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung«.