Kinderkrankengeld

Wenn Kinder von Freiwilligen krank sind, können die
Freiwilligen Kinderkrankengeld bekommen und müssen
nicht in der Einsatzstelle sein. Die Regel für das Kinderkrankengeld
steht hier: Sozialgesetzbuch Paragraf § 45
SGB V. Hier bitte nachlesen:

www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Die Freiwilligen fragen zuerst in der Einsatzstelle, ob sie
weiter Taschengeld erhalten. Wenn nicht, müssen die
Freiwilligen ihre Krankenkasse fragen.

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